Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und den Ort, an dem die Stimmabgabe erfolgen soll, festzusetzen und Zeit und Ort der Wahl spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag im Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 bekanntzumachen.Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und den Ort, an dem die Stimmabgabe erfolgen soll, festzusetzen und Zeit und Ort der Wahl spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag im Betrieb gemäß Paragraph 16, Absatz 3, bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Der vom Vertrauenspersonenwahlausschuß zu bestimmende Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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