Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß nach Maßgabe der §§ 35 bis 37 festzustellen.Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuß nach Maßgabe der Paragraphen 35 bis 37 festzustellen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat das im Betrieb erzielte Ergebnis der Wahl zum Personalausschuß dem Personalwahlausschuß sowie das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuß dem Zentralwahlausschuß ohne Verzug sowohl telephonisch, mittels Fax oder auf elektronischem Weg als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3)Absatz 3,Der Personalwahlausschuß und der Zentralwahlausschuß haben sodann das Gesamtergebnis der Wahl zum Personalausschuß bzw. Zentralausschuß nach Maßgabe der §§ 35 bis 37 festzustellen.Der Personalwahlausschuß und der Zentralwahlausschuß haben sodann das Gesamtergebnis der Wahl zum Personalausschuß bzw. Zentralausschuß nach Maßgabe der Paragraphen 35 bis 37 festzustellen.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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