Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die WahlDie in Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl
1.Ziffer einsihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 9 PBVG) nicht entsprechenden Wahl eines Personalvertretungsorgans;ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 9, PBVG) nicht entsprechenden Wahl eines Personalvertretungsorgans;
2.Ziffer 2ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Mitglieder eines Personalvertretungsorgans über die in den §§ 2, 5 und 8 festgesetzten Zahlen hinaus;ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Mitglieder eines Personalvertretungsorgans über die in den Paragraphen 2, 5 und 8 festgesetzten Zahlen hinaus;
3.Ziffer 3mangels Vorliegens eines Betriebes oder Unternehmens (§ 4 PBVG) nicht durchzuführen gewesen wäre.mangels Vorliegens eines Betriebes oder Unternehmens (Paragraph 4, PBVG) nicht durchzuführen gewesen wäre.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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