Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die § 44 sowie §§ 46 und 47 sinngemäß. Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die Paragraph 44, sowie Paragraphen 46 und 47 sinngemäß.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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