Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In Kraft seit 01.04.2014 bis 31.12.9999
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