§ 55 PBVWO Jugendliche Arbeitnehmer

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999
Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  1. (1)Absatz eins,Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.03.2014
Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  1. (1)Absatz eins,Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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