Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 11, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Organs der Jugendvertretung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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