Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt, wobei die Zuteilung der Mitgliedstellen im Personalausschuß unter Beachtung von § 6 Abs. 3, die Zuteilung der Mitgliedstellen im Zentralausschuß unter Beachtung von § 9 Abs. 2 zu erfolgen hat.Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt, wobei die Zuteilung der Mitgliedstellen im Personalausschuß unter Beachtung von Paragraph 6, Absatz 3,, die Zuteilung der Mitgliedstellen im Zentralausschuß unter Beachtung von Paragraph 9, Absatz 2, zu erfolgen hat.
(2)Absatz 2,Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen für ein Personalvertretungsorgan genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlausschusses binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf den anderen Listen wird er nach Abgabe seiner Erklärung gestrichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3)Absatz 3,Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren, von einer wahlwerbenden Gruppe eingebrachten Wahlvorschlägen für verschiedene Personalvertretungsorgane genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Zentralwahlausschusses binnen drei Tagen zu erklären, die Wahl zu welchem Personalvertretungsorgan er annimmt; auf den anderen Listen verbleibt er nach Abgabe seiner Erklärung als Ersatzmitglied (§ 38). Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so verbleibt er auf sämtlichen Listen als Ersatzmitglied.Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren, von einer wahlwerbenden Gruppe eingebrachten Wahlvorschlägen für verschiedene Personalvertretungsorgane genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Zentralwahlausschusses binnen drei Tagen zu erklären, die Wahl zu welchem Personalvertretungsorgan er annimmt; auf den anderen Listen verbleibt er nach Abgabe seiner Erklärung als Ersatzmitglied (Paragraph 38,). Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so verbleibt er auf sämtlichen Listen als Ersatzmitglied.
(4)Absatz 4,Abs. 3 ist auf Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern, in denen kein Personalausschuß zu errichten ist, nicht anzuwenden.Absatz 3, ist auf Unternehmen mit bis zu 400 Arbeitnehmern, in denen kein Personalausschuß zu errichten ist, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 23.09.1998 bis 31.12.9999
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