Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Errichtung von Personalausschüssen
(1)Absatz eins,Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu wählen.
(2)Absatz 2,Bei Teilung des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses gemäß § 19 Abs. 2 PBVG ist für jeden der so geschaffenen Wirkungsbereiche ein Personalausschuß zu wählen.Bei Teilung des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses gemäß Paragraph 19, Absatz 2, PBVG ist für jeden der so geschaffenen Wirkungsbereiche ein Personalausschuß zu wählen.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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