Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
(2)Absatz 2,Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Vertrauenspersonenausschusses ist auf die Zahl der Vertrauenspersonenausschußmitglieder ohne Einfluß.
In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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