§ 29 PBVGO Behindertenvertrauensperson

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
Verhältnis der Behindertenvertrauensperson zu den Organen der Personalvertretung
  1. (1)Absatz eins,Die Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson, Zentralbehindertenvertrauensperson, Konzernbehindertenvertrauensperson) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe der Personalvertretung sind verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
Verhältnis der Behindertenvertrauensperson zu den Organen der Personalvertretung
  1. (1)Absatz eins,Die Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson, Zentralbehindertenvertrauensperson, Konzernbehindertenvertrauensperson) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe der Personalvertretung sind verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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