Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Verhältnis der Behindertenvertrauensperson zu den Organen der Personalvertretung
(1)Absatz eins,Die Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson, Zentralbehindertenvertrauensperson, Konzernbehindertenvertrauensperson) ist berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem entsprechenden Personalvertretungsorgan wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Organe der Personalvertretung sind verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der begünstigten Behinderten beizustehen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 PBVGO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 PBVGO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 PBVGO