§ 25 PBVGO Einheitlicher Betriebsrat bzw. einheitliches Personalvertretungsorgan

PBVGO - Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder des § 4 PBVG zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan). Für dessen Konstituierung gilt § 12 mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende des zum einheitlichen Betriebsrat oder zum einheitlichen Personalvertretungsorgan zusammengefaßten Organs der Arbeitnehmerschaft berechtigt ist. Bei mehreren Einberufungen gilt die Einberufung des Vorsitzenden jenes Organs der Arbeitnehmerschaft, das die größere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG oder des Paragraph 4, PBVG zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft für diesen neuen Betrieb bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan). Für dessen Konstituierung gilt Paragraph 12, mit der Maßgabe, daß die Einberufung zur konstituierenden Sitzung unverzüglich nach dem Zusammenschluß vorzunehmen ist und zur Einberufung jeder Vorsitzende des zum einheitlichen Betriebsrat oder zum einheitlichen Personalvertretungsorgan zusammengefaßten Organs der Arbeitnehmerschaft berechtigt ist. Bei mehreren Einberufungen gilt die Einberufung des Vorsitzenden jenes Organs der Arbeitnehmerschaft, das die größere Zahl von Arbeitnehmern vertritt.
  2. (2)Absatz 2,Im übrigen gelten die §§ 13 bis 24.Im übrigen gelten die Paragraphen 13 bis 24,
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 PBVGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 PBVGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 PBVGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 PBVGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 PBVGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 PBVGO
§ 26 PBVGO