§ 33 PBVGO Jugendvertretung

PBVGO - Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Jugendversammlung
  1. (1)Absatz eins,Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern kein Jugendvertrauensrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, sind zur Einberufung berechtigt
    1. 1.Ziffer einsder an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
    2. 2.Ziffer 2sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;
    3. 3.Ziffer 3jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.

Die Einberufung ist erfolgt, wenn einer der Vorgenannten von seinem Recht auf Einberufung der Jugendversammlung Gebrauch gemacht hat. Im übrigen finden die §§ 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.Die Einberufung ist erfolgt, wenn einer der Vorgenannten von seinem Recht auf Einberufung der Jugendversammlung Gebrauch gemacht hat. Im übrigen finden die Paragraphen eins, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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