Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer in einem Betrieb berührt, werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat wahrgenommen. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personaljugendvertrauensrates berührt, werden die Befugnisse vom Zentraljugendvertrauensrat wahrgenommen.
(2)Absatz 2,Die Organe der Jugendvertretung können die Durchführung einzelner ihrer Aufgaben einem oder mehreren ihrer Mitglieder übertragen, so insbesondere die Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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