§ 47 PBVGO (Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung), Teilnahme an Beratungen zwischen Personalvertretungsorganen und Betriebsinhaber - JUSLINE Österreich
§ 47 PBVGO Teilnahme an Beratungen zwischen Personalvertretungsorganen und Betriebsinhaber
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das jeweils zuständige Organ der Jugendvertretung ist berufen, insbesondere an nachstehenden Beratungen durch ein Mitglied teilzunehmen:
1.Ziffer einsan den gemeinsamen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, die mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans monatlich abzuhalten sind (§ 92 ArbVG);an den gemeinsamen Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, die mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans monatlich abzuhalten sind (Paragraph 92, ArbVG);
2.Ziffer 2an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan über die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; werden solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit dem Arbeitsmarktservice durchgeführt, auch an den diesbezüglichen Verhandlungen (§ 94 ArbVG);an den gemeinsamen Beratungen des Betriebsinhabers mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan über die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen; werden solche Maßnahmen vom Betriebsinhaber im Zusammenwirken mit dem Arbeitsmarktservice durchgeführt, auch an den diesbezüglichen Verhandlungen (Paragraph 94, ArbVG);
3.Ziffer 3an den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge des zuständigen Personalvertretungsorgans zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 ArbVG.an den gemeinsamen Beratungen über Vorschläge des zuständigen Personalvertretungsorgans zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Arbeitnehmer nachteiligen Folgen von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber und das Personalvertretungsorgan haben das zuständige Organ der Jugendvertretung vom Zeitpunkt einer Beratung im Sinne des Abs. 1 mindestens einen Tag vorher zu verständigen; mit der Verständigung ist nach Möglichkeit der Gegenstand der Beratung bekanntzugeben.Der Betriebsinhaber und das Personalvertretungsorgan haben das zuständige Organ der Jugendvertretung vom Zeitpunkt einer Beratung im Sinne des Absatz eins, mindestens einen Tag vorher zu verständigen; mit der Verständigung ist nach Möglichkeit der Gegenstand der Beratung bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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