§ 54 PBVGO Erweiterte Bildungsfreistellung

PBVGO - Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 69 PBVG ist vom Personalvertretungsorgan beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans einzuholen. Im übrigen findet § 53 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß § 53 Abs. 7 nur das Personalvertretungsorgan berechtigt ist. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 69, PBVG ist vom Personalvertretungsorgan beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans einzuholen. Im übrigen findet Paragraph 53, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß Paragraph 53, Absatz 7, nur das Personalvertretungsorgan berechtigt ist.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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