§ 59 PBVGO Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

PBVGO - Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des zuständigen Personalvertretungsorgans an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Personalvertretungsorgans vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:

  1. 1.Ziffer einsdie Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);
  2. 2.Ziffer 2die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
  3. 3.Ziffer 3die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
  4. 4.Ziffer 4die Auswahl von Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
  5. 5.Ziffer 5den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
  6. 6.Ziffer 6den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
  7. 7.Ziffer 7die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
  8. 8.Ziffer 8die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).die Einhaltung der Verhältniszahlen (Paragraph 8, Absatz 3, des Berufsausbildungsgesetzes).
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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