In den dem PBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen gemäß § 72 Abs. 1 PBVG in Verbindung mit den Abschnitten 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie § 159 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung, SchliSt-Geo), BGBl. Nr. 444/1987, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem PBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind. In den dem PBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen gemäß Paragraph 72, Absatz eins, PBVG in Verbindung mit den Abschnitten 2 und 3 des 1. Hauptstückes des römisch drei. Teiles sowie Paragraph 159, ArbVG die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung, SchliSt-Geo), Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem PBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.
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