§ 66 PBVGO Befugnisse gemäß den das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffende Bundesgesetze und Verordnungen

PBVGO - Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Soweit den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte auf Grund von Bundesgesetzen und Verordnungen zustehen, die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffen, werden diese für die vom Geltungsbereich des PBVG erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach dem PBVG wahrgenommen.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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