Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) hat vor einer Beteiligung des Personalvertretungsfonds am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) auch Ausschüsse (§§ 18 und 19) betrauen.Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) auch Ausschüsse (Paragraphen 18 und 19) betrauen.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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