§ 51 PBVGO Konzernjugendvertretung

PBVGO - Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die §§ 26 bis 28.Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die Paragraphen 26 bis 28,
  2. (2)Absatz 2,Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. §§ 36 Abs. 3, 38 bis 40, 42, 43 und 46 gelten sinngemäß.Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. Paragraphen 36, Absatz 3, 38 bis 40, 42, 43 und 46 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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