Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Der Betriebsinhaber und jedes im Betrieb bestehende Organ der Personalvertretung sind verpflichtet, dem zuständigen Organ der Jugendvertretung die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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