Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Auf die Durchführung der Jugendversammlung finden, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes vorsehen, die §§ 5 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz und 3 bis 8, sowie 7 bis 9 sinngemäß Anwendung. In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 54 Abs. 4 PBVG, BGBl. Nr. 326/1996) sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.Auf die Durchführung der Jugendversammlung finden, soweit die Absatz 2 und 3 nicht anderes vorsehen, die Paragraphen 5, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz und 3 bis 8, sowie 7 bis 9 sinngemäß Anwendung. In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (Paragraph 54, Absatz 4, PBVG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,) sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
(2)Absatz 2,In Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat zwei Mitglieder angehören, führt, sofern eine allfällige Aufteilung der Geschäfte (§ 36 Abs. 4) nicht anderes ergibt, das an Lebensjahren ältere Mitglied den Vorsitz in der Jugendversammlung.In Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat zwei Mitglieder angehören, führt, sofern eine allfällige Aufteilung der Geschäfte (Paragraph 36, Absatz 4,) nicht anderes ergibt, das an Lebensjahren ältere Mitglied den Vorsitz in der Jugendversammlung.
(3)Absatz 3,Sofern im Betrieb ein Vertrauenspersonenausschuß besteht, ist dieser berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen. Er ist von der Einberufung einer Jugendversammlung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände vom Einberufer so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung von Vertretern möglich ist.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 PBVGO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 PBVGO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 PBVGO