Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 3 PBVG ist auf die Behindertenvertrauensperson § 52 sinngemäß anzuwenden. Weiters sind auf die Behindertenvertrauensperson die §§ 53 bis 55 sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 3, PBVG ist auf die Behindertenvertrauensperson Paragraph 52, sinngemäß anzuwenden. Weiters sind auf die Behindertenvertrauensperson die Paragraphen 53 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
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