§ 22 PBVGO Vertretung nach außen

PBVGO - Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden erhöht, so vertreten sie das Personalvertretungsorgan in der Reihenfolge, die der Beschluß des Personalvertretungsorgans oder die Geschäftsordnung (§ 21) festlegt. Diese Stellvertretung sowie eine in der Geschäftsordnung für Vorsitzende (Stellvertreter) von geschäftsführenden Ausschüssen oder für andere Mitglieder des Personalvertretungsorgans in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit. Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden erhöht, so vertreten sie das Personalvertretungsorgan in der Reihenfolge, die der Beschluß des Personalvertretungsorgans oder die Geschäftsordnung (Paragraph 21,) festlegt. Diese Stellvertretung sowie eine in der Geschäftsordnung für Vorsitzende (Stellvertreter) von geschäftsführenden Ausschüssen oder für andere Mitglieder des Personalvertretungsorgans in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen; sie erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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