§ 19 PBVGO

PBVGO - Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung (§ 21) geschäftsführende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen Personalvertretungsorgans stellt, vertreten sein.Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung (Paragraph 21,) geschäftsführende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen Personalvertretungsorgans stellt, vertreten sein.
  2. (2)Absatz 2,Beschlüsse, die in einem geschäftsführenden Ausschuß gefaßt werden, müssen einhellig erfolgen. Das Personalvertretungsorgan ist von den gefaßten Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kommt in einer Angelegenheit ein einhelliger Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses nicht zustande, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses diese Angelegenheit unverzüglich dem jeweiligen Personalvertretungsorgan zur Entscheidung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 PBVG in Verbindung mit §§ 110 bis 112 ArbVG können einem geschäftsführenden Ausschuß nicht zur selbständigen Beschlußfassung übertragen werden.Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, PBVG in Verbindung mit Paragraphen 110 bis 112 ArbVG können einem geschäftsführenden Ausschuß nicht zur selbständigen Beschlußfassung übertragen werden.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 PBVGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 PBVGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 PBVGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 PBVGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 PBVGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 PBVGO
§ 20 PBVGO