Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
(1)Absatz eins,Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. Das Personalvertretungsorgan kann ferner im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.
(2)Absatz 2,Die Übertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Personalvertretungsorgans. Dem Personalvertretungsorgan ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.Die Übertragung der Aufgaben gemäß Absatz eins, bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Personalvertretungsorgans. Dem Personalvertretungsorgan ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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