§ 21 PBVGO Autonome Geschäftsordnung

PBVGO - Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Personalvertretungsorgan hat für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Übertragung von Aufgaben gemäß § 56 Abs. 2;die Übertragung von Aufgaben gemäß Paragraph 56, Absatz 2,;
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß §§ 18 und 19;die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß Paragraphen 18 und 19;
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
    4. 4.Ziffer 4die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
    5. 5.Ziffer 5die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge der Stellvertretung;
    6. 6.Ziffer 6die Beteiligung sämtlicher Mitglieder der Personalvertretungsorgane bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;
    7. 7.Ziffer 7die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse der Personalvertretungsorgane;
    8. 8.Ziffer 8zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane;
    9. 9.Ziffer 9Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Personalvertretungsorgane;
    10. 10.Ziffer 10die Beiziehung von nicht dem Personalvertretungsorgan angehörenden Personen zu Sitzungen des jeweiligen Personalvertretungsorgans;
    11. 11.Ziffer 11die Protokollführung.
  3. (3)Absatz 3,Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vertrauenspersonenausschusses ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel dieses Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmer des Betriebes zur Einsicht aufzulegen oder unter Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner Informationssysteme (§ 23 Abs. 1) bekanntzumachen. Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Personalausschusses (Zentralausschusses) ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des am Sitz dieses Personalausschusses (Zentralausschusses) eingerichteten Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen.Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Vertrauenspersonenausschusses ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel dieses Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Arbeitnehmer des Betriebes zur Einsicht aufzulegen oder unter Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner Informationssysteme (Paragraph 23, Absatz eins,) bekanntzumachen. Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Personalausschusses (Zentralausschusses) ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des am Sitz dieses Personalausschusses (Zentralausschusses) eingerichteten Vertrauenspersonenausschusses kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4,Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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