§ 28 PBVGO Geschäftsordnung

PBVGO - Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Drittel der Delegierten eine Geschäftsordnung beschließen.
  2. (2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung strengerer Beschlußerfordernisse;
    2. 2.Ziffer 2Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Konzernvertretung sowie Regelungen über die Schriftführung;
    3. 3.Ziffer 3die Beiziehung von nicht der Konzernvertretung angehörenden Personen zu Sitzungen der Konzernvertretung;
    4. 4.Ziffer 4die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses;
    5. 5.Ziffer 5die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Präsidiums, wenn dies wegen der Größe des Leitungsausschusses zweckmäßig ist;
    6. 6.Ziffer 6die Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Leitungsausschusses und des Präsidiums einschließlich der Definition der Angelegenheiten, in denen diesen Organen eine selbständige Beschlußfassung zukommt und die Voraussetzungen für diese Beschlußfassung;
    7. 7.Ziffer 7die Berichtspflichten dieser Organe gegenüber der Konzernvertretung und die Art und Weise der Information der Arbeitnehmerschaft im Konzern über die Tätigkeit der Konzernvertretung;
    8. 8.Ziffer 8die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, des Leitungsausschusses und des Präsidiums.
  3. (3)Absatz 3,Die Geschäftsordnung ist allen im Konzern errichteten Zentralausschüssen (Personalausschüssen, Vertrauenspersonenausschüssen) bzw. Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) und allen Konzernunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für allfällige Änderungen der Geschäftsordnung.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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