§ 57 PBVGO Ausübung einzelner Befugnisse

PBVGO - Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (§ 92 ArbVG) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaber und zuständigem Personalvertretungsorgan festzusetzen. Beschließt das Personalvertretungsorgan, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so hat es dies dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (Paragraph 92, ArbVG) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaber und zuständigem Personalvertretungsorgan festzusetzen. Beschließt das Personalvertretungsorgan, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so hat es dies dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat dem zuständigen Personalvertretungsorgan die Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben und ihm auf Verlangen die zur Vorbereitung auf die Beratung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Personalvertretungsorgan hat ebenfalls die von ihm verlangten Beratungsgegenstände vorher dem Betriebsinhaber bekanntzugeben. Darüber hinaus können jederzeit weitere Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen der Überwachungs-, Interventions- und Informationsrechte des Personalvertretungsorgans zum Gegenstand der Beratung gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3,Sofern Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sollen, sind zuständiges Personalvertretungsorgan und Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden. Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan haben einander rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.Sofern Betriebsänderungen (Paragraph 109, ArbVG) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sollen, sind zuständiges Personalvertretungsorgan und Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden. Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan haben einander rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4,Werden Angelegenheiten gemäß Abs. 3 erst während der Beratung zum Beratungsgegenstand gemacht, so können sowohl das zuständige Personalvertretungsorgan als auch der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertretern der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften verlangen.Werden Angelegenheiten gemäß Absatz 3, erst während der Beratung zum Beratungsgegenstand gemacht, so können sowohl das zuständige Personalvertretungsorgan als auch der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertretern der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften verlangen.
  5. (5)Absatz 5,Das zuständige Personalvertretungsorgan und der Betriebsinhaber können sich in der gemeinsamen Beratung zu einzelnen Beratungsgegenständen die Abgabe der endgültigen Stellungnahme für die nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.
In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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