§ 4 BSEOG Unternehmenskonzept

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaft bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und Investitionsvorhaben zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanz-Controllings gewährleistet und dieses System solange aufrecht zu erhalten, als ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Eigentum des Bundes steht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaft bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und Investitionsvorhaben zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanz-Controllings gewährleistet und dieses System solange aufrecht zu erhalten, als ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Eigentum des Bundes steht.

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