§ 23 PBVWO Wählerliste

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben an Hand des Verzeichnisses (§ 22) die Wahlberechtigten festzustellen, indem sieDie Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 22,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem sie
    1. 1.Ziffer einsjene ausscheiden, die am Tag der Wahlausschreibung noch nicht das 1816. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§ 12) ausgeschlossen sind;jene ausscheiden, die am Tag der Wahlausschreibung noch nicht das 1816. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (Paragraph 12,) ausgeschlossen sind;
    2. 2.Ziffer 2jene einfügen, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 haben die Vertrauenspersonenwahlausschüsse die Wählerliste zu erstellen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb aufzulegen.Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, haben die Vertrauenspersonenwahlausschüsse die Wählerliste zu erstellen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb aufzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen. Gegen die Wählerliste kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer während der Auflagefrist Einwendungen beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses erheben. Einwendungen können sich gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter richten. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Über rechtzeitig eingebrachte Einwendungen hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5,Sind die Einwendungen begründet, so hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum (ersten) Wahltag berichtigt werden.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz eins,Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben an Hand des Verzeichnisses (§ 22) die Wahlberechtigten festzustellen, indem sieDie Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 22,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem sie
    1. 1.Ziffer einsjene ausscheiden, die am Tag der Wahlausschreibung noch nicht das 1816. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§ 12) ausgeschlossen sind;jene ausscheiden, die am Tag der Wahlausschreibung noch nicht das 1816. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (Paragraph 12,) ausgeschlossen sind;
    2. 2.Ziffer 2jene einfügen, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 haben die Vertrauenspersonenwahlausschüsse die Wählerliste zu erstellen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb aufzulegen.Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, haben die Vertrauenspersonenwahlausschüsse die Wählerliste zu erstellen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb aufzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen. Gegen die Wählerliste kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer während der Auflagefrist Einwendungen beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses erheben. Einwendungen können sich gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter richten. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Über rechtzeitig eingebrachte Einwendungen hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5,Sind die Einwendungen begründet, so hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum (ersten) Wahltag berichtigt werden.

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