§ 3 NÄV Mitteilungen

Namensänderungsverordnung 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jene Personenstandsbehörde zu verständigen, die die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen hat.
  3. (3)Absatz 3,Jede Änderung des Familien- oder NachnamensFamiliennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsdem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sindist die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a7 NÄG;dem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sindist die Bewilligung eines Familiennamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG;
    2. 2.Ziffer 2dem Altmatrikenführer, in dessen Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist.
  4. (4)Absatz 4,Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:Mitteilungen nach Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Familien- oder NachnamenFamiliennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
    2. 2.Ziffer 2die Wohnanschrift;
    3. 3.Ziffer 3das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. 4.Ziffer 4die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
    5. 5.Ziffer 5die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.03.2017
  1. (1)Absatz eins,Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jene Personenstandsbehörde zu verständigen, die die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen hat.
  3. (3)Absatz 3,Jede Änderung des Familien- oder NachnamensFamiliennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsdem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sindist die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a7 NÄG;dem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sindist die Bewilligung eines Familiennamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, NÄG;
    2. 2.Ziffer 2dem Altmatrikenführer, in dessen Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist.
  4. (4)Absatz 4,Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:Mitteilungen nach Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Familien- oder NachnamenFamiliennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
    2. 2.Ziffer 2die Wohnanschrift;
    3. 3.Ziffer 3das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. 4.Ziffer 4die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
    5. 5.Ziffer 5die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten