Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen.
(2)Absatz 2,Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jene Personenstandsbehörde zu verständigen, die die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen hat.
(3)Absatz 3,Jede Änderung des Familiennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:
1.Ziffer einsdem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen ist die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG;dem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen ist die Bewilligung eines Familiennamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG;
2.Ziffer 2dem Altmatrikenführer, in dessen Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist.
(4)Absatz 4,Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:Mitteilungen nach Absatz eins, haben zu enthalten:
1.Ziffer einsden Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
2.Ziffer 2die Wohnanschrift;
3.Ziffer 3das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
4.Ziffer 4die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
5.Ziffer 5die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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