Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Dem Antrag sind beizulegen
1.Ziffer einsdie Geburtsurkunde des Antragstellers;
2.Ziffer 2die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt;
3.Ziffer 3der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zukommt oder dass dessen Beziehungen zu seinem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, zukommt oder dass dessen Beziehungen zu seinem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;
4.Ziffer 4der Nachweis des Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
5.Ziffer 5der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Von der Vorlage von Nachweisen ist abzusehen, wenn diese durch Einschau in der Behörde zur Verfügung stehende Register erzielt werden können.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 NÄV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÄV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 NÄV