Gesamte Rechtsvorschrift NÄV

Namensänderungsverordnung 1997

NÄV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 NÄV Antrag auf Namensänderung


  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;
    2. 2.Ziffer 2die Gründe, aus denen die Änderung des Familien- oder Vornamens beantragt wird, es sei denn, für die Änderung wäre § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG maßgeblich;die Gründe, aus denen die Änderung des Familien- oder Vornamens beantragt wird, es sei denn, für die Änderung wäre Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG maßgeblich;
    3. 3.Ziffer 3den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;
    4. 4.Ziffer 4die Unterschrift des Antragstellers, des Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller nicht entscheidungsfähig ist.
  2. (2)Absatz 2,Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG enthalten.

§ 2 NÄV Beilagen zum Antrag


  1. (1)Absatz eins,Dem Antrag sind beizulegen
    1. 1.Ziffer einsdie Geburtsurkunde des Antragstellers;
    2. 2.Ziffer 2die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt;
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, zukommt oder dass dessen Beziehungen zu seinem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;der Nachweis, daß der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder daß ihm die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, zukommt oder dass dessen Beziehungen zu seinem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, oder die Glaubhaftmachung seiner Staatenlosigkeit oder ungeklärten Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4der Nachweis des Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
    5. 5.Ziffer 5der Nachweis der Vertretungsbefugnis, wenn der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter eingebracht wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat die Vorlage weiterer Nachweise zu verlangen, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist. Von der Vorlage von Nachweisen ist abzusehen, wenn diese durch Einschau in der Behörde zur Verfügung stehende Register erzielt werden können.

§ 3 NÄV Mitteilungen


  1. (1)Absatz eins,Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jene Personenstandsbehörde zu verständigen, die die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen hat.
  3. (3)Absatz 3,Jede Änderung des Familiennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsdem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen ist die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG;dem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen ist die Bewilligung eines Familiennamens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG;
    2. 2.Ziffer 2dem Altmatrikenführer, in dessen Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist.
  4. (4)Absatz 4,Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:Mitteilungen nach Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
    2. 2.Ziffer 2die Wohnanschrift;
    3. 3.Ziffer 3das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
    4. 4.Ziffer 4die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
    5. 5.Ziffer 5die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

§ 4 NÄV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Z 4 sowie 3 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 Absatz eins, Ziffer 4, sowie 3 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 Z 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft; die Anlage in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft. Solange die Personenstandsbücher gemäß § 61 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, weiterzuführen sind, erfolgt das Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR durch schriftliche Mitteilungen.Die Paragraphen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft; die Anlage in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft. Solange die Personenstandsbücher gemäß Paragraph 61, Absatz 4, des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,, weiterzuführen sind, erfolgt das Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR durch schriftliche Mitteilungen.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 sowie § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.Paragraph eins, sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017, treten mit 1. April 2017 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2023 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Änderung des Namensänderungsgesetzes durch das Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 160/2023, in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2023, tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Änderung des Namensänderungsgesetzes durch das Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,, in Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÄV (weggefallen)


Anl. 1 NÄV seit 31.10.2013 weggefallen.

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