§ 10 2. WaffV Technische Vorkehrungen

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
  2. (2)Absatz 2,Für die Authentifizierung der Benutzer ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle das Unternehmensserviceportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3 sowie der Portalverbundvereinbarung entspricht. Die jeweils geltenden Fassungen sind im Internet zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur) möglich. Sämtliche Zugangsdaten (z. B. TID, BENID, PIN, TAN) sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben.
  4. (3)Absatz 3,Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, möglich. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben.Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, möglich. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben.
  5. (4)Absatz 4,Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Bundesministers für Inneres geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZWR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 08.10.2019 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
  2. (2)Absatz 2,Für die Authentifizierung der Benutzer ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle das Unternehmensserviceportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3 sowie der Portalverbundvereinbarung entspricht. Die jeweils geltenden Fassungen sind im Internet zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur) möglich. Sämtliche Zugangsdaten (z. B. TID, BENID, PIN, TAN) sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben.
  4. (3)Absatz 3,Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, möglich. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben.Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, möglich. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben.
  5. (4)Absatz 4,Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Bundesministers für Inneres geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZWR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.

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