§ 8 BSEOG Abschlußprüfer

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1998 bis 31.12.9999

Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219 aus 1897,, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.1998 bis 31.12.9999

Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219 aus 1897,, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.

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