§ 4 PBVGO Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung

Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Verlangen auf Abhaltung einer Betriebsversammlung, die von den Berechtigten gemäß § 12 Abs. 2 PBVG an den Vertrauenspersonenausschuß gestellt werden, sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebsversammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann. Verlangen auf Abhaltung einer Betriebsversammlung, die von den Berechtigten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, PBVG an den Vertrauenspersonenausschuß gestellt werden, sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebsversammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Verlangen auf Abhaltung einer Betriebsversammlung, die von den Berechtigten gemäß § 12 Abs. 2 PBVG an den Vertrauenspersonenausschuß gestellt werden, sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebsversammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann. Verlangen auf Abhaltung einer Betriebsversammlung, die von den Berechtigten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, PBVG an den Vertrauenspersonenausschuß gestellt werden, sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebsversammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten