§ 4 PBVGO Einberufung einer außerordentlichen Betriebsversammlung

PBVGO - Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Verlangen auf Abhaltung einer Betriebsversammlung, die von den Berechtigten gemäß § 12 Abs. 2 PBVG an den Vertrauenspersonenausschuß gestellt werden, sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebsversammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann. Verlangen auf Abhaltung einer Betriebsversammlung, die von den Berechtigten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, PBVG an den Vertrauenspersonenausschuß gestellt werden, sind schriftlich an den Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebsversammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

In Kraft seit 01.11.1998 bis 31.12.9999
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