§ 1 1. WaffV Anforderungen an die Gutachter und Eintragung in die Liste

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Absatz eins, zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.
  3. (3)Absatz 3,Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden römisch eins. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Landespolizeidirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Landespolizeidirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden I. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Landespolizeidirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Landespolizeidirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden römisch eins. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.
  5. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß § 41 Abs. 4 WaffG einzutragen, die nachweislichDer Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß Paragraph 41, Absatz 4, WaffG einzutragen, die nachweislich
    1. 1.Ziffer einsin der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), BGBl. I Nr. 182/2013, eingetragen sind und deren Berufsberechtigung gemäß § 30a PlG 2013 nicht ruht,in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, eingetragen sind und deren Berufsberechtigung gemäß Paragraph 30 a, PlG 2013 nicht ruht,
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufsausübung als klinische Psychologen, insbesondere im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik im Erwachsenenbereich, aufweisen und
    3. 3.Ziffer 3die fachspezifische Ausbildung für Gutachter erfolgreich absolviert haben.
  6. (2)Absatz 2,Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsRechtliche Grundlagen, insbesondere auf dem Gebiet des Waffenrechts,
    2. 2.Ziffer 2Fachspezifische klinisch-psychologische Aspekte,
    3. 3.Ziffer 3Rahmenbedingungen der klinisch-psychologischen Gutachtenserstellung,
    4. 4.Ziffer 4Vertiefung der Inhalte durch konkrete Fallstudien.

Die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG nachzuweisen.Die Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG nachzuweisen.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 01.09.2012 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Absatz eins, zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.
  3. (3)Absatz 3,Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden römisch eins. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Landespolizeidirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Landespolizeidirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden I. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Landespolizeidirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Landespolizeidirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden römisch eins. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.
  5. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß § 41 Abs. 4 WaffG einzutragen, die nachweislichDer Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß Paragraph 41, Absatz 4, WaffG einzutragen, die nachweislich
    1. 1.Ziffer einsin der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), BGBl. I Nr. 182/2013, eingetragen sind und deren Berufsberechtigung gemäß § 30a PlG 2013 nicht ruht,in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, eingetragen sind und deren Berufsberechtigung gemäß Paragraph 30 a, PlG 2013 nicht ruht,
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufsausübung als klinische Psychologen, insbesondere im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik im Erwachsenenbereich, aufweisen und
    3. 3.Ziffer 3die fachspezifische Ausbildung für Gutachter erfolgreich absolviert haben.
  6. (2)Absatz 2,Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsRechtliche Grundlagen, insbesondere auf dem Gebiet des Waffenrechts,
    2. 2.Ziffer 2Fachspezifische klinisch-psychologische Aspekte,
    3. 3.Ziffer 3Rahmenbedingungen der klinisch-psychologischen Gutachtenserstellung,
    4. 4.Ziffer 4Vertiefung der Inhalte durch konkrete Fallstudien.

Die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG nachzuweisen.Die Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG nachzuweisen.

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