Die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG nachzuweisen.Die Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG nachzuweisen.
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