§ 1 1. WaffV Anforderungen an die Gutachter und Eintragung in die Liste

1. WaffV - 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß § 41 Abs. 4 WaffG einzutragen, die nachweislichDer Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß Paragraph 41, Absatz 4, WaffG einzutragen, die nachweislich
    1. 1.Ziffer einsin der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), BGBl. I Nr. 182/2013, eingetragen sind und deren Berufsberechtigung gemäß § 30a PlG 2013 nicht ruht,in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, eingetragen sind und deren Berufsberechtigung gemäß Paragraph 30 a, PlG 2013 nicht ruht,
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufsausübung als klinische Psychologen, insbesondere im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik im Erwachsenenbereich, aufweisen und
    3. 3.Ziffer 3die fachspezifische Ausbildung für Gutachter erfolgreich absolviert haben.
  2. (2)Absatz 2,Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsRechtliche Grundlagen, insbesondere auf dem Gebiet des Waffenrechts,
    2. 2.Ziffer 2Fachspezifische klinisch-psychologische Aspekte,
    3. 3.Ziffer 3Rahmenbedingungen der klinisch-psychologischen Gutachtenserstellung,
    4. 4.Ziffer 4Vertiefung der Inhalte durch konkrete Fallstudien.

Die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG nachzuweisen.Die Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG nachzuweisen.

In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 1. WaffV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 1. WaffV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 1. WaffV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 1. WaffV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 1. WaffV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis 1. WaffV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 1. WaffV