§ 6a 1. WaffV Schreckschusswaffen

1. WaffV - 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2019 S. 22, angeführten technischen Spezifikationen zu entsprechen. Schreckschusswaffen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, Amtsblatt Nummer L 15 vom 17.01.2019 Seite 22, angeführten technischen Spezifikationen zu entsprechen.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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