Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997), unbeschadet der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c WaffG im FalleDie Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (Paragraph 2, Absatz 3, PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,), unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, WaffG im Falle
1.Ziffer einsder Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;
2.Ziffer 2der Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen;
3.Ziffer 3von Hospitationen;
4.Ziffer 4von gemischten Streifen;
5.Ziffer 5der Begleitung von Verwaltungs-, Untersuchungshäftlingen oder Strafgefangenen;
6.Ziffer 6der Begleitung im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen;
7.Ziffer 7des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht § 8 Abs. 1 zur Anwendung gelangt;des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht Paragraph 8, Absatz eins, zur Anwendung gelangt;
8.Ziffer 8der Durchführung von Aufgaben zum Schutz von Zivilluftfahrzeugen ihres Heimatstaates;
9.Ziffer 9der Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen;
10.Ziffer 10der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1 bis 9;der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 9;
11.Ziffer 11der Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
12.Ziffer 12der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union;der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union;
13.Ziffer 13der Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE);
14.Ziffer 14der Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen oder
15.Ziffer 15der Zusammenarbeit zwischen inländischen und ausländischen Organen der Sicherheitsbehörden
gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. Paragraph 8, Absatz eins, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Die Glaubhaftmachung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bei der Landespolizeidirektion zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einsatz- oder Veranstaltungsort, in Ermangelung eines solchen, sowie in den übrigen Fällen, nach dem im Amtssprengel der Waffenbehörde gelegenen Ort der Grenzübertrittsstelle.
(3)Absatz 3,Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Abs. 2 zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Absatz 2, zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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