§ 7 1. WaffV Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung

1. WaffV - 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Für das Verbringen (§ 37 WaffG) von Für das Verbringen (Paragraph 37, WaffG) von

  1. 1.Ziffer einsSchusswaffen der Kategorie B und C,
  2. 2.Ziffer 2Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowieSchusswaffen gemäß Paragraph 45, WaffG sowie
  3. 3.Ziffer 3Munition für diese Schusswaffen
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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