Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Gutachter hat alle fünf Jahre dem Bundesminister für Inneres die Absolvierung von
1.Ziffer einsfür seine Tätigkeit relevanten Fort- und Weiterbildungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG im Ausmaß von 40 Einheiten sowiefür seine Tätigkeit relevanten Fort- und Weiterbildungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG im Ausmaß von 40 Einheiten sowie
2.Ziffer 2Supervision im Ausmaß von 20 Einheiten
nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Verstößt der Gutachter gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Im Falle einer Streichung verliert der Gutachter die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen.Verstößt der Gutachter gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Im Falle einer Streichung verliert der Gutachter die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG zu erstellen.
(3)Absatz 3,Der Gutachter hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, sofern er die in § 1 Abs. 1 Z 1 festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt.Der Gutachter hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, sofern er die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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