§ 1 1. WaffV Anforderungen an die Gutachter und Eintragung in die Liste
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß § 41 Abs. 4 WaffG einzutragen, die nachweislichDer Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß Paragraph 41, Absatz 4, WaffG einzutragen, die nachweislich
- 1.Ziffer einsin der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), BGBl. I Nr. 182/2013, eingetragen sind und deren Berufsberechtigung gemäß § 30a PlG 2013 nicht ruht,in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, des Psychologengesetzes 2013 (PlG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, eingetragen sind und deren Berufsberechtigung gemäß Paragraph 30 a, PlG 2013 nicht ruht,
- 2.Ziffer 2eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufsausübung als klinische Psychologen, insbesondere im Bereich der klinisch-psychologischen Diagnostik im Erwachsenenbereich, aufweisen und
- 3.Ziffer 3die fachspezifische Ausbildung für Gutachter erfolgreich absolviert haben.
- (2)Absatz 2,Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
- 1.Ziffer einsRechtliche Grundlagen, insbesondere auf dem Gebiet des Waffenrechts,
- 2.Ziffer 2Fachspezifische klinisch-psychologische Aspekte,
- 3.Ziffer 3Rahmenbedingungen der klinisch-psychologischen Gutachtenserstellung,
- 4.Ziffer 4Vertiefung der Inhalte durch konkrete Fallstudien.
Die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG nachzuweisen.Die Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG nachzuweisen.
§ 2 1. WaffV Fortbildungspflicht und Streichung von der Liste
- (1)Absatz eins,Der Gutachter hat alle fünf Jahre dem Bundesminister für Inneres die Absolvierung von
- 1.Ziffer einsfür seine Tätigkeit relevanten Fort- und Weiterbildungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG im Ausmaß von 40 Einheiten sowiefür seine Tätigkeit relevanten Fort- und Weiterbildungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften bei einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, PlG 2013 oder einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG im Ausmaß von 40 Einheiten sowie
- 2.Ziffer 2Supervision im Ausmaß von 20 Einheiten
nachzuweisen.
- (2)Absatz 2,Verstößt der Gutachter gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Im Falle einer Streichung verliert der Gutachter die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen.Verstößt der Gutachter gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Im Falle einer Streichung verliert der Gutachter die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG zu erstellen.
- (3)Absatz 3,Der Gutachter hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, sofern er die in § 1 Abs. 1 Z 1 festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt.Der Gutachter hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, sofern er die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
§ 3 1. WaffV Begutachtung
- (1)Absatz eins,Die Begutachtung hat folgende Teile zu umfassen, wobei während sämtlicher Schritte eine kontinuierliche Verhaltensbeobachtung zu erfolgen hat:
- 1.Ziffer einsVorgespräch,
- 2.Ziffer 2Psychologische Tests und Fragebögen sowie
- 3.Ziffer 3Explorationsgespräch.
- (2)Absatz 2,Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. § 32a PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß § 41 Abs. 1 WaffG bekanntgegebene Gutachter das klinisch-psychologische Gutachten erstellen wird.Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. Paragraph 32 a, PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG bekanntgegebene Gutachter das klinisch-psychologische Gutachten erstellen wird.
- (3)Absatz 3,Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde gemäß § 56a Abs. 6 WaffG übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, WaffG übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.
- (4)Absatz 4,Die Begutachtung hat mindestens folgende psychologische Bereiche abzudecken:
- 1.Ziffer einsKognitive Leistung/Intelligenz,
- 2.Ziffer 2Emotionale Stabilität und psychische Belastbarkeit (Emotionsregulation, Copingstrategien, Resilienzfaktoren, Attribuierung, Frustrationstoleranz, Neurotizismus und Kränkung),
- 3.Ziffer 3Selbstregulation, Impulskontrolle und Risikoverhalten (Risikobereitschaft, Sensation Seeking und Selbstkontrolle),
- 4.Ziffer 4Selbstkonzept und Selbstwirksamkeit (Selbstreflexion, Soziale Eigenständigkeit, Kompetenz- und Kontrollüberzeugung und Integrität),
- 5.Ziffer 5Gewissenhaftes Verhalten (Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit, Orientierung an Normen und Moral),
- 6.Ziffer 6Soziale Verträglichkeit und prosoziales Verhalten (Verträglichkeit, Empathie und soziale Anpassung),
- 7.Ziffer 7Dissoziales und normabweichendes Verhalten (Misstrauen, Aggressivitäts-, Extremismus- und Radikalisierungstendenzen und Feindseligkeit) sowie
- 8.Ziffer 8Psychopathologie (inklusive Selbst- und Fremdgefährdung).
- (5)Absatz 5,Im Rahmen des Vorgespräches (Abs. 1 Z 1) sind insbesondere die Fragestellung (§ 3a Abs. 1) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.Im Rahmen des Vorgespräches (Absatz eins, Ziffer eins,) sind insbesondere die Fragestellung (Paragraph 3 a, Absatz eins,) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.
- (6)Absatz 6,Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Abs. 1 Z 2) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen gemäß Abs. 4 auszuwählen sind.Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Absatz eins, Ziffer 2,) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen gemäß Absatz 4, auszuwählen sind.
- (7)Absatz 7,Im Explorationsgespräch (Abs. 1 Z 3) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen in Hinblick auf die Fragestellung gemäß § 3a Abs. 1, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.Im Explorationsgespräch (Absatz eins, Ziffer 3,) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen in Hinblick auf die Fragestellung gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins,, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.
§ 3a 1. WaffV Gutachten
- (1)Absatz eins,Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufzubewahren.Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufzubewahren.
- (2)Absatz 2,Die Mitteilung für die Vorlage bei der Behörde hat folgende Inhalte aufzuweisen:
- 1.Ziffer einsFragestellung,
- 2.Ziffer 2Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der zu begutachtenden Person,
- 3.Ziffer 3Datum der Begutachtung,
- 4.Ziffer 4verwendete psychologische Tests und Fragebögen und
- 5.Ziffer 5Ergebnis des Gutachtens.
- (3)Absatz 3,Die Gutachter haben bis 31. Jänner des Folgejahres dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr vorgenommenen Begutachtungen anonymisiert – getrennt nach Geschlechtern – zu übermitteln
§ 3b 1. WaffV Monitoring
- (1)Absatz eins,Auf Verlangen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres haben die Gutachter an einer Evaluation der Begutachtung oder der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, klinisch-psychologische Gutachten durch Stichproben fachlich zu überprüfen. Die zu überprüfenden Gutachter haben auf Verlangen die Gutachten anonymisiert zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Ergibt das Monitoring gemäß Abs. 1 und 2, dass der Gutachter nicht mehr geeignet ist, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen, gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.Ergibt das Monitoring gemäß Absatz eins und 2, dass der Gutachter nicht mehr geeignet ist, klinisch-psychologische Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG zu erstellen, gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
§ 4 1. WaffV Kosten
- (1)Absatz eins,Für die Durchführung der Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens samt Mitteilung für die Behörde (§ 3 und § 3a) gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 678 Euro exkl. USt.Für die Durchführung der Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens samt Mitteilung für die Behörde (Paragraph 3 und Paragraph 3 a,) gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 678 Euro exkl. USt.
- (2)Absatz 2,Das Entgelt gemäß Abs. 1 ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2026 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird angewendet, sofern diese eine Erhöhung oder Verminderung des Entgelts um mindestens fünf Prozent bewirkt. Die ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. März eines jeden Jahres in jenem Ausmaß, in dem sich der Index im Vergleich zur letzten Anpassung verändert hat. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl.Das Entgelt gemäß Absatz eins, ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2026 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird angewendet, sofern diese eine Erhöhung oder Verminderung des Entgelts um mindestens fünf Prozent bewirkt. Die ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. März eines jeden Jahres in jenem Ausmaß, in dem sich der Index im Vergleich zur letzten Anpassung verändert hat. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl.
§ 5 1. WaffV Expansivmunition
- (1)Absatz eins,Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.
- (2)Absatz 2,Der Besitz der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist, außer zum Zweck des alsbaldigen Verschießens oder des Exportes, bereits mit 1. Oktober 1997 verboten.Der Besitz der in Absatz eins, genannten Gegenstände ist, außer zum Zweck des alsbaldigen Verschießens oder des Exportes, bereits mit 1. Oktober 1997 verboten.
- (3)Absatz 3,Die Einfuhr von Gegenständen gemäß Abs. 1 ist bereits mit 1. Juli 1997 verboten; dasselbe gilt für den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens.Die Einfuhr von Gegenständen gemäß Absatz eins, ist bereits mit 1. Juli 1997 verboten; dasselbe gilt für den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens.
§ 6 1. WaffV Sonstige verbotene Munition
Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Geschossen und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten.
§ 6a 1. WaffV Schreckschusswaffen
Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2019 S. 22, angeführten technischen Spezifikationen zu entsprechen. Schreckschusswaffen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, Amtsblatt Nummer L 15 vom 17.01.2019 Seite 22, angeführten technischen Spezifikationen zu entsprechen.
§ 7 1. WaffV Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung
Für das Verbringen (§ 37 WaffG) von Für das Verbringen (Paragraph 37, WaffG) von
- 1.Ziffer einsSchusswaffen der Kategorie B und C,
- 2.Ziffer 2Schusswaffen gemäß § 45 WaffG sowieSchusswaffen gemäß Paragraph 45, WaffG sowie
- 3.Ziffer 3Munition für diese Schusswaffen
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde.
§ 8 1. WaffV Dienstwaffen
- (1)Absatz eins,Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach Österreich mitgebracht und hier geführt werden.
- (2)Absatz 2,Auf Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Staat eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe zugeteilt worden ist, haben – sofern Gegenseitigkeit besteht – ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG nur beizubringen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein, insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.Auf Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Staat eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe zugeteilt worden ist, haben – sofern Gegenseitigkeit besteht – ein Gutachten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG nur beizubringen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte aus einem der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein, insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
§ 8a 1. WaffV Ausnahmebestimmungen für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden
- (1)Absatz eins,Die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997), unbeschadet der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c WaffG im FalleDie Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (Paragraph 2, Absatz 3, PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,), unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, WaffG im Falle
- 1.Ziffer einsder Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;
- 2.Ziffer 2der Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen;
- 3.Ziffer 3von Hospitationen;
- 4.Ziffer 4von gemischten Streifen;
- 5.Ziffer 5der Begleitung von Verwaltungs-, Untersuchungshäftlingen oder Strafgefangenen;
- 6.Ziffer 6der Begleitung im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen;
- 7.Ziffer 7des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht § 8 Abs. 1 zur Anwendung gelangt;des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht Paragraph 8, Absatz eins, zur Anwendung gelangt;
- 8.Ziffer 8der Durchführung von Aufgaben zum Schutz von Zivilluftfahrzeugen ihres Heimatstaates;
- 9.Ziffer 9der Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen;
- 10.Ziffer 10der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1 bis 9;der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 9;
- 11.Ziffer 11der Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
- 12.Ziffer 12der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union;der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union;
- 13.Ziffer 13der Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE);
- 14.Ziffer 14der Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen oder
- 15.Ziffer 15der Zusammenarbeit zwischen inländischen und ausländischen Organen der Sicherheitsbehörden
gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. Paragraph 8, Absatz eins, bleibt unberührt. - (2)Absatz 2,Die Glaubhaftmachung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bei der Landespolizeidirektion zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einsatz- oder Veranstaltungsort, in Ermangelung eines solchen, sowie in den übrigen Fällen, nach dem im Amtssprengel der Waffenbehörde gelegenen Ort der Grenzübertrittsstelle.
- (3)Absatz 3,Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Abs. 2 zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Absatz 2, zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.
§ 9 1. WaffV Erweiterung bestehender Berechtigungen
Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach dem Waffengesetz 1996.
§ 9a 1. WaffV Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Personen, die zum gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß § 1 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ausgenommen.Personen, die zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ausgenommen.
- (2)Absatz 2,Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 erstellt wurden, gelten als Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG, wenn der Zeitpunkt der Erstellung nicht länger als drei Monate vor dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt liegt und es sich nicht um eine Beibringung gemäß § 58 Abs. 30a WaffG handelt.Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026, erstellt wurden, gelten als Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG, wenn der Zeitpunkt der Erstellung nicht länger als drei Monate vor dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt liegt und es sich nicht um eine Beibringung gemäß Paragraph 58, Absatz 30 a, WaffG handelt.
§ 9b 1. WaffV Verweise
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
§ 10 1. WaffV Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, mit der die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung bestimmter Munitionsarten verboten werden, BGBl. Nr. 275/1981, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, mit der die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung bestimmter Munitionsarten verboten werden, Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1981,, außer Kraft.
§ 11 1. WaffV In-Kraft-Treten
- (1)Absatz eins,§ 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.Paragraph 8 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2003, tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 4 und § 8a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 8 a, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
- (3)Absatz 3,Die §§ 3 Abs. 2, 2a, 3 und 4, 4, 8 Abs. 2 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012 treten am 1. Oktober 2012 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2, 2 a, 3 und 4, 4, 8 Absatz 2 und 9 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2012, treten am 1. Oktober 2012 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 6a samt Überschrift und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019 treten mit dem in § 62 Abs. 21 WaffG festgelegten Zeitpunkt in Kraft.Paragraph 6 a, samt Überschrift und Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2019, treten mit dem in Paragraph 62, Absatz 21, WaffG festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
- (5)Absatz 5,§§ 1 bis 3b samt Überschriften, § 4, § 7, § 8 Abs. 2, § 9, § 9a sowie § 9b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)Paragraphen eins bis 3 b samt Überschriften, Paragraph 4,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9,, Paragraph 9 a, sowie Paragraph 9 b, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026, treten mit dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. Anmerkung eins, )
(______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026)Anmerkung eins, : gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 96/2026: 28.4.2026)