Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Personen, die zum gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß § 1 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ausgenommen.Personen, die zum gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ausgenommen.
(2)Absatz 2,Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 erstellt wurden, gelten als Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG, wenn der Zeitpunkt der Erstellung nicht länger als drei Monate vor dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt liegt und es sich nicht um eine Beibringung gemäß § 58 Abs. 30a WaffG handelt.Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026, erstellt wurden, gelten als Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG, wenn der Zeitpunkt der Erstellung nicht länger als drei Monate vor dem gemäß Paragraph 62, Absatz 23, WaffG kundzumachenden Zeitpunkt liegt und es sich nicht um eine Beibringung gemäß Paragraph 58, Absatz 30 a, WaffG handelt.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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