§ 3 1. WaffV Begutachtung

1. WaffV - 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Begutachtung hat folgende Teile zu umfassen, wobei während sämtlicher Schritte eine kontinuierliche Verhaltensbeobachtung zu erfolgen hat:
    1. 1.Ziffer einsVorgespräch,
    2. 2.Ziffer 2Psychologische Tests und Fragebögen sowie
    3. 3.Ziffer 3Explorationsgespräch.
  2. (2)Absatz 2,Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. § 32a PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß § 41 Abs. 1 WaffG bekanntgegebene Gutachter das klinisch-psychologische Gutachten erstellen wird.Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. Paragraph 32 a, PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, WaffG bekanntgegebene Gutachter das klinisch-psychologische Gutachten erstellen wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde gemäß § 56a Abs. 6 WaffG übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, WaffG übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Die Begutachtung hat mindestens folgende psychologische Bereiche abzudecken:
    1. 1.Ziffer einsKognitive Leistung/Intelligenz,
    2. 2.Ziffer 2Emotionale Stabilität und psychische Belastbarkeit (Emotionsregulation, Copingstrategien, Resilienzfaktoren, Attribuierung, Frustrationstoleranz, Neurotizismus und Kränkung),
    3. 3.Ziffer 3Selbstregulation, Impulskontrolle und Risikoverhalten (Risikobereitschaft, Sensation Seeking und Selbstkontrolle),
    4. 4.Ziffer 4Selbstkonzept und Selbstwirksamkeit (Selbstreflexion, Soziale Eigenständigkeit, Kompetenz- und Kontrollüberzeugung und Integrität),
    5. 5.Ziffer 5Gewissenhaftes Verhalten (Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit, Orientierung an Normen und Moral),
    6. 6.Ziffer 6Soziale Verträglichkeit und prosoziales Verhalten (Verträglichkeit, Empathie und soziale Anpassung),
    7. 7.Ziffer 7Dissoziales und normabweichendes Verhalten (Misstrauen, Aggressivitäts-, Extremismus- und Radikalisierungstendenzen und Feindseligkeit) sowie
    8. 8.Ziffer 8Psychopathologie (inklusive Selbst- und Fremdgefährdung).
  5. (5)Absatz 5,Im Rahmen des Vorgespräches (Abs. 1 Z 1) sind insbesondere die Fragestellung (§ 3a Abs. 1) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.Im Rahmen des Vorgespräches (Absatz eins, Ziffer eins,) sind insbesondere die Fragestellung (Paragraph 3 a, Absatz eins,) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.
  6. (6)Absatz 6,Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Abs. 1 Z 2) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen gemäß Abs. 4 auszuwählen sind.Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Absatz eins, Ziffer 2,) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen gemäß Absatz 4, auszuwählen sind.
  7. (7)Absatz 7,Im Explorationsgespräch (Abs. 1 Z 3) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen in Hinblick auf die Fragestellung gemäß § 3a Abs. 1, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.Im Explorationsgespräch (Absatz eins, Ziffer 3,) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen in Hinblick auf die Fragestellung gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins,, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.
In Kraft seit 28.04.2026 bis 31.12.9999
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